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Wer kann ausbilden?

Grundsätzlich ist es möglich, dass alle Betriebe, die über das nötige Fachpersonal verfügen, ausbilden dürfen.


Automobil-Mechatroniker/-in EFZ «Personenwagen» oder «Nutzfahrzeuge»
  • Einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe, d.h. Automobildiagnostiker, eidg. dipl. Automobil-Kaufmann, eidg. dipl. Automechaniker, eidg. dipl. Fahrzeug-Elektriker/-Elektroniker oder Bachelor of Science in Automobiltechnik

Automobil-Fachmann/-frau EFZ «Personenwagen» oder «Nutzfahrzeuge»
  • Einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe, d.h. Automobildiagnostiker, eidg. dipl. Automobil-Kaufmann, eidg. dipl. Automechaniker, eidg. dipl. Fahrzeug-Elektriker/-Elektroniker oder Bachelor of Science
  • Automechaniker, Automobil-Mechatroniker und Automobil-Fachmann mit mindestens 3-jähriger Berufspraxis

Automobil-Assistent/-in EBA
  • Einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe, d.h. Automobil-Diagnostiker, eidg. dipl. Automobil-Kaufmann, eidg. dipl. Automechaniker, eidg. dipl. Fahrzeug-Elektriker/-Elektroniker oder Bachelor of Science
  • Automechaniker, Automobil-Mechatroniker, Automonteure und Automobil-Fachmann mit mindestens 3-jähriger Berufspraxis

Was ein Ausbildungsbetrieb braucht

Die aktuellen Inventarlisten für die technischen Berufe beinhalten das minimale Material, Werkzeug und die Einrichtungen, welche die Betriebe für die jeweiligen Ausbildungen zur Verfügung stellen müssen:


Lehrbetriebsverbünde

In der Schweiz gibt es die Möglichkeit einer Verbundlehre, an welcher zwei Betriebe für die Ausbildung zusammengeschlossen sind. Die nötigen Formulare finden Sie unter www.berufsbildung.ch


Muster-Lehrvertrag

Die kantonalen Berufsbildungsämter bieten ein elektronisches Formular für das Ausfüllen des Lehrvertrages an. Sie können dieses herunterladen unter www.berufsbildung.ch


Übertritte und Zusatzausbildungen

Die Strukturen in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan beachten die Durchlässigkeit zwischen den drei Grundbildungen der technischen Berufe des AGVS. Die vorliegende Zusammenstellung gibt Empfehlungen zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit möglichen Übertritten


Fahrstunden: Kostenübernahme

Bei manchen Ausbildungen sind die Betriebe verpflichtet, die Kosten von Fahrstunden für Lernende zu übernehmen.

  1. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ: mindestens 15 Lektionen praktischen Fahrunterricht
  2. Automobil-Fachmann/-frau EFZ: mindestens 15 Lektionen praktischen Fahrunterricht
  3. Automobil-Assistent/-in EBA: Der Lehrbetrieb muss keine Kosten für praktischen Fahrunterricht übernehmen.
  4. Kaufmann/-frau EFZ im Automobil-Gewerbe: Der Lehrbetrieb muss keine Kosten für praktischen Fahrunterricht übernehmen.
  5. Detailhandelsfachmann/-frau EFZ Autoteile-Logistik: Der Lehrbetrieb muss keine Kosten für praktischen Fahrunterricht übernehmen.
  6. Detailhandelsassistent/-in EBA Autoteile-Logistik: Der Lehrbetrieb muss keine Kosten für praktischen Fahrunterricht übernehmen.

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