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Mehrwertsteuer-Erhöhung

Das gilt es zu beachten

29. Dezember 2023, agvs-upsa.ch – Seit der Annahme der AHV-Reform an der Urne im Herbst 2022 durch Volk und Stände steht fest, dass die Mehrwertsteuer auf den 1. Januar 2024 angepasst wird. Wir beleuchten in diesem Beitrag, welche Auswirkungen dies für Betriebe im Autogewerbe hat. Andreas Kohli (Leiter Treuhand bei Figas)

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Ab dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz neue Mehrwertsteuersätze. Foto: Istock

Am 25. September 2022 hat das Schweizer Volk den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer angenommen. Daher gelten ab 1. Januar 2024 folgende Mehrwertsteuersätze:

▪ Normalsatz: 8,1% (bis 31.12.2023: 7,7%)
▪ Reduzierter Satz: 2,6% (bis 31.12.2023: 2,5%)
▪ Sondersatz für Beherbergung: 3,8% (bis 31.12.2023: 3,7%)


Die Erhöhung erzeugt im Fahrzeuggewerbe unterschiedliche Herausforderungen:

Fahrzeughandel
Für den Steuersatz ist das Datum der Fahrzeugablieferung entscheidend. Erfolgt die Ablieferung erst im 2024, ist das Fahrzeug mit 8,1% abzurechnen. Dabei nützt es auch nicht, die Fahrzeugrechnung mit 2023 zu datieren. Bei Fahrzeugverkäufen in diesem Jahr mit voraussichtlicher Lieferung im nächsten Jahr ist zu überlegen, ob auf der Offerte und dem Kaufvertrag bereits der neue Satz ausgewiesen werden soll. Wird der bisherige Satz verwendet, sollte auf dem Kaufvertrag unbedingt vermerkt sein, 
dass der bei Ablieferung gültige MWST-Satz zur Anwendung kommt. Zudem ist es empfehlenswert, den Kunden auf die mögliche Preiserhöhung aufmerksam zu machen, um allfälligen Reklamationen vorzubeugen. 

Auf der MWST-Abrechnung sind erst ab dem 3. Quartal 2023 (bei Saldosteuersatz ab dem 2. Semester 2023) sowohl der bisherige wie der neue Satz aufgeführt. Anzahlungen, die bereits mit 7,7% deklariert wurden, jedoch Lieferungen von 2024 betreffen, müssen im 3. oder 4. Quartal 2023 oder spätestens bei der Finalisierung der Steuerperiode 2023 als minus (-) in Ziffer 312 und plus (+) in Ziffer 313 berichtigt werden.

Aftersales
Es empfiehlt sich, die angefangenen Arbeiten per Ende 2023 soweit wie möglich zu fakturieren. Erfolgt die Fakturierung erst im 2024, sind die Leistungen grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung aufzuteilen und mit den entsprechenden MWST-Sätzen abzurechnen. Bei kleineren Beträgen dürfte es aus pragmatischer Sicht empfehlenswert sein, auf eine Aufteilung zu verzichten und sämtliche Leistungen mit dem höheren Satz abzurechnen.

Kreditorenrechnungen
Lieferanten müssen ihre Leistungen mit dem korrekten Satz in Rechnung stellen. Wenn beispielsweise Lizenzkosten vom 1. Oktober 2023 bis 31. März 2024 in Rechnung gestellt werden, muss die Rechnung wie folgt aussehen:
▪ Lizenzkosten 01.10.2023 – 31.12.2023
CHF 1077.00 (inkl. 7,7% MWST)
▪ Lizenzkosten 01.01.2024 – 31.03.2024
CHF 1081.00 (inkl. 8,1% MWST)


Die Kreditorenrechnung ist bei der Verbuchung folglich aufzuteilen. Sollte der neue MWST-Satz im Programm noch nicht hinterlegt sein, müsste dies sofort gemacht werden. Stellt der Lieferant die hiervor erwähnte Rechnung irrtümlicherweise vollumfänglich mit 7,7% aus, darf der Empfänger auch nur diese 7,7% als Vorsteuern in Abzug bringen. 

Saldosteuersätze
Die in der Mobilitätsbranche hauptsächlich verwendeten Sätze bei der Saldobesteuerung sehen wie folgt aus:

Bereich
Sätze bis 31.12.2023 
Treibstoffverkauf 0,1 
Fahrzeughandel 0,6 
Auto-Reparaturwerkstätte 2,8 
Spenglerei / Malerei 4,3 
Treibstoffverkauf auf Provision 5,9  

Sätze ab 1.1.2024 
Treibstoffverkauf 0,1
Fahrzeughandel 0,6
Auto-Reparaturwerkstätte 3,0
Spenglerei / Malerei 4,5
Treibstoffverkauf auf Provision 6,2

Nur Betriebe mit einem massgebenden Jahresumsatz von maximal CHF 5 005 000 (inkl. MWST) sowie Umsatzsteuern von nicht mehr als CHF 103 000 sind berechtigt, mit der Saldosteuersatzmethode abzurechnen. Erfüllt Ihr Betrieb diese Kriterien, empfehlen wir zu prüfen, ob ein Methodenwechsel für Ihren Betrieb vorteilhaft sein könnte. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Exkurs: Portalpflicht
Die meisten Steuerpflichtigen (rund 92%) reichen ihre MWST-Abrechnungen schon heute elektronisch ein. Deshalb hat der Bundesrat im Juni 2023 beschlossen, dass die Abrechnungen ab 2025 zwingend über das ePortal einzureichen sind. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, gelten die Abrechnungen als nicht eingereicht, was eine Busse sowie eine Ermessenseinschätzung zur Folge haben kann.
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