Corona-Krise
«Auslieferung an den Kunden ist weiter möglich»
24. März 2020 agvs-upsa.ch – Das sind für einmal gute Nachrichten vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco): Der Autohandel kann trotz Corona-Krise weitergehen. Wer online ein Auto kaufen möchte, kann dies weiterhin tun.
os/az. Während Tagen herrschte im Schweizer Autogewerbe eine grosse Unsicherheit, ob und wie der Fahrzeughandel weitergeführt werden kann. Der AGVS hat deshalb am 19. März 2020 drei dringende Fragen ans Staatssekretariat für Wirtschaft gestellt. Nun sind die Antworten da.
Der physische Verkauf über die Showrooms der Garagenbetrieben ist nach der Verordnung des Bundesrates eingestellt. Doch wie sieht es mit dem Online-Verkauf aus? Dürfen Garagisten Fahrzeuge telefonisch oder online verkaufen in Sicherstellung, dass die Massnahmen des BAG eingehalten werden? Das Seco schreibt uns: «Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19 Verordnung 2) sind öffentlich zugängliche Einrichtungen und namentlich Einkaufsläden für das Publikum zu schliessen. Dies umfasst auch Verkaufsflächen für Personenwagen und Nutzfahrzeugen in Garagen und Showrooms, da Personenwagen und Nutzfahrzeuge zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs nicht zwingend notwendig sind. Weiterhin möglich ist der Verkauf von Personenwagen und Nutzfahrzeugen über andere Kanäle (wie bspw. online mit Beratung per Telefon oder Videotelefonie).»
Eine weitere Frage beschäftigt sich mit der Auslieferung der Fahrzeuge: Dürfen Fahrzeuge, die bereits verkauft wurden, von den Garagisten abgeliefert werden? «Eine Auslieferung an den Kunden ist weiterhin möglich», schreibt das Seco. Auch Ersatz- und Mietfahrzeuge dürfen an die Kundinnen und Kunden ausgehändigt werden. Die Gesundheitsmassnahmen des Bundes sind dabei strikt zu beachten.
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os/az. Während Tagen herrschte im Schweizer Autogewerbe eine grosse Unsicherheit, ob und wie der Fahrzeughandel weitergeführt werden kann. Der AGVS hat deshalb am 19. März 2020 drei dringende Fragen ans Staatssekretariat für Wirtschaft gestellt. Nun sind die Antworten da.
Der physische Verkauf über die Showrooms der Garagenbetrieben ist nach der Verordnung des Bundesrates eingestellt. Doch wie sieht es mit dem Online-Verkauf aus? Dürfen Garagisten Fahrzeuge telefonisch oder online verkaufen in Sicherstellung, dass die Massnahmen des BAG eingehalten werden? Das Seco schreibt uns: «Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19 Verordnung 2) sind öffentlich zugängliche Einrichtungen und namentlich Einkaufsläden für das Publikum zu schliessen. Dies umfasst auch Verkaufsflächen für Personenwagen und Nutzfahrzeugen in Garagen und Showrooms, da Personenwagen und Nutzfahrzeuge zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs nicht zwingend notwendig sind. Weiterhin möglich ist der Verkauf von Personenwagen und Nutzfahrzeugen über andere Kanäle (wie bspw. online mit Beratung per Telefon oder Videotelefonie).»
Eine weitere Frage beschäftigt sich mit der Auslieferung der Fahrzeuge: Dürfen Fahrzeuge, die bereits verkauft wurden, von den Garagisten abgeliefert werden? «Eine Auslieferung an den Kunden ist weiterhin möglich», schreibt das Seco. Auch Ersatz- und Mietfahrzeuge dürfen an die Kundinnen und Kunden ausgehändigt werden. Die Gesundheitsmassnahmen des Bundes sind dabei strikt zu beachten.