Preisbekanntgabeverordnung: Unlautere Werbeversprechen im Autogewerbe

Das Autogewerbe und die Importeure setzen sich aktiv dafür ein, dass die Preisbekanntgabe an Fahrzeugen zum Nutzen des Autokäufers den rechtlichen Vorgaben entspricht. Transparenz und Vergleichbarkeit stehen dabei im Vordergrund.

Das Autogewerbe und die Importeure setzen sich aktiv dafür ein, dass die Preisbekanntgabe an Fahrzeugen zum Nutzen des Autokäufers den rechtlichen Vorgaben entspricht. Transparenz und Vergleichbarkeit stehen dabei im Vordergrund.

Immer wieder tauchen sie auf: Werbeversprechen, die vermeintliche Neuwagen mit unglaublichen Rabatten anpreisen. Autokunden wird oft eine Ersparnis im zweistelligen Prozentbereich auf Neuwagen in Aussicht gestellt. Viele fragen sich demnach, was der offizielle Markenhandel falsch macht, wenn es Dritten möglich ist, derartige Nachlässe zu gewähren. Für Kunden oft nicht auf den ersten Blick ersichtlich: Diese reisserischen Angebote halten einem Leistungsvergleich, bei dem Gleiches mit Gleichem verglichen wird, mehrheitlich nicht stand.
 
Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) verfolgt drei grundlegende Ziele: Preisklarheit, Vergleichbarkeit der Preise und Verhinderung irreführender Preisangaben. Zum  Wohle der Konsumenten setzen sich Autogewerbe und Importeure dafür ein, dass die PBV durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) konsequent Anwendung findet.

Betreffend Autogewerbe kann exemplarisch auf nachfolgende mögliche Verletzungen der PBV hingewiesen werden.

Unterstützen Sie unser Bestreben und melden Sie von Ihnen festgestelltes fehlbares Verhalten zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden. Wünschen Sie anonym zu bleiben, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Meldung zuhanden von auto-schweiz, Postfach 47, 3000 Bern 22, zu machen.

Link zum Meldeformular inklusive Adressliste der Kantonalen Behörden
Link zur Broschüre PBV des SECO



Aktuelles

17. August 2020 – Neues Infoblatt für transparente Preisbekanntgabe

 
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