Bundesrat lockert Bestimmungen für Selbst-Quarantäne

Coronavirus

Bundesrat lockert Bestimmungen für Selbst-Quarantäne

10. März 2020 agvs-upsa.ch – Das sind gute Nachrichten für alle Gewerbetreibenden: Wer engen Kontakt mit einer Person hatte, die positiv auf das Coronavirus getestet wurde, soll sich für fünf Tage in die sogenannte Selbst-Quarantäne begeben. Danach darf er wieder zur Arbeit, falls er keine für das Coronavirus typischen Symptome aufweist.
 
sco. In den letzten Tagen erhielt der Rechtsdienst des AGVS immer wieder Anrufe besorgter Mitglieder. Sie fürchteten u.a. Betriebsstillegungen, sollte sich auch nur ein Mitarbeitender mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert haben.
 
Mit dem neuen «Merkblatt Selbst-Quarantäne» des Bundesamts für Gesundheit (BAG) wird die Regelung zum Umgang mit Infizierten nun neu definiert und gelockert. Nur wer engen Kontakt mit einem bestätigten SARS-CoV-2-Infizierten hatte, muss sich von anderen Menschen für eine bestimmte Zeit fernhalten. Das betrifft Personen, die im selben Haushalt wie eine infizierte Person leben oder intime Kontakte mit einer solchen hatten. Sie müssen fünf Tage zuhause bleiben und den Kontakt mit anderen Menschen vermeiden. Fünf Tage sind der Zeitraum, in dem bei den meisten Personen die ersten Symptome auftauchen.
 
Die Neuerung steht im Zusammenhang mit der vom Bundesrat am Freitag angepassten Strategie. Die starke Ausbreitung des Virus Sars-CoV-2 veranlasste das BAG, die Quarantäne-Regelungen zu ändern. Zuvor war wiederholt von 14 Tagen Isolation die Rede. Sämtliche Kontaktpersonen von Angesteckten ausfindig zu machen und zu informieren, sei mittlerweile unverhältnismässig, sagte Virginie Masserey, Leiterin der Sektion Infektionskontrolle beim BAG, am Montag der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Auch müsste ein grosser Teil der Bevölkerung in Quarantäne gesetzt werden.
 
Das «Merkblatt Selbst-Quarantäne» finden Sie unter diesem Link.
 
Für weitere Fragen steht Ihnen der AGVS-Rechtsdienst zur Verfügung: 031 307 15 34.

 

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