Das müssen Garagen als Versicherungsvermittler jetzt wissen

Gesetzesänderung per 1. Januar 2024

Das müssen Garagen als Versicherungsvermittler jetzt wissen

10. Dezember 2023 agvs-upsa.ch – Für viele Garagen ist das Vermitteln von Autoversicherungen für Fahrzeuge ein wichtiges Zusatzgeschäft. Umso wichtiger ist es, die weitgehenden Änderungen durchs Versicherungsaufsichtsgesetz per Januar 2024 und die drei künftig möglichen Vermittlungsmodelle zu kennen. Tahir Pardhan, Leiter AGVS-Rechtsdienst
 
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Bedeutende Änderungen: Künftig gibt es drei Varianten, als Garage auch Autoversicherungen zu vermitteln. Foto: iStock
 
Die Vermittlung von Motorfahrzeugversicherungen beim Fahrzeugverkauf gehört zu den Angeboten vieler Garagistinnen und Garagisten als Rundumanbieter von Mobilitätsdienstleistungen. Die dabei generierten Einnahmen gelten als interessanter Zusatzverdienst. Das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), welches per 1. Januar 2024 in Kraft tritt, sieht nun jedoch grundlegende Änderungen vor und wird Einfluss darauf haben, wie auch Garagisten künftig mit der Vermittlung von Versicherungen umgehen müssen.
 
Hintergrund dieser Gesetzesrevision ist die Sicherstellung einer vertrauenswürdigen und korrekten Versicherungsberatung. Das Gesetz unterscheidet zwischen ungebundenen und gebundenen Versicherungsvermittlern. Per Inkrafttreten müssen sich Garagenbetreibende festgelegt haben, welche Variante sie wählen möchten – beides gleichzeitig ist nicht möglich. Tun sie dies nicht, dürften ab 1.1.2024 keine Beratungen mehr durchgeführt oder direkte Offerten für Kundinnen und Kunden erstellt werden!
 

Ungebundene Vermittler mit Registrierungspflicht

Ungebunden sind Versicherungsvermittler, wenn sie in einem Treueverhältnis zum Versicherungsnehmer (also Kundin oder Kunde) stehen und in dessen Interesse handeln. Ungebundene Vermittler sind weder wirtschaftlich noch auf andere Weise an eine Versicherungsgesellschaft gebunden. Garagistinnen und Garagisten können bei diesem Modell folglich mit mehreren Versicherern zusammenarbeiten und ihren Kundinnen und Kunden eine Auswahl an verschiedenen Offerten unterbreiten. Für Garagistinnen und Garagisten, die künftig auf diese Weise frei Versicherungen vermitteln möchten, gilt ab 1. Januar 2024 neu die Registrierungspflicht bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) als ungebundene Versicherungsvermittler!
 
Diese Registrierung ist mit verhältnismässig strengen Auflagen verbunden und geht mit der Unterstellung unter die Aufsicht durch die Finma einher. Diese Aufsicht ist gebührenpflichtig und verlangt unter anderem die Offenlegung der Vergütungen an die Kundinnen und Kunden sowie weitere Informationspflichten. Ausserdem gehören zu den Anforderungen, gewissen Kriterien an die Unternehmungsführung zu entsprechen, einen guten Leumund zu haben und eine spezifische Aus-/Weiterbildung absolviert zu haben. Für diese Aus-/Weiterbildung gibt es eine zweijährige Übergangsfrist. In dieser Zeit muss der ungebundene Vermittler eine über alle Versicherungszweige hinausgehende Ausbildung samt Prüfung als Versicherungsbroker abgelegt haben.
 

Gebundene Vermittler ohne Registrierungspflicht

Als gebundener Versicherungsvermittler dagegen vermittelt man nur Versicherungen einer Versicherungsgesellschaft. Infolge der fehlenden Möglichkeit, zwischen verschiedenen Produkten und Versicherern wählen zu können, erfolgt die Beratungstätigkeit nicht mehr im Interesse des Kunden, sondern im Interesse der Versicherungsgesellschaft, an welche man sich bindet – deshalb auch die Terminologie «gebundener Versicherungsvermittler». Was nach Auskunft der Finma bei der gebundenen Versicherungsvermittlung aber trotzdem möglich ist, ist die Zusammenarbeit mit mehreren Versicherungsgesellschaften, wenn dabei pro Automarke mit jeweils nur einem einzigen Versicherungsunternehmen eine Verbindung besteht und eine strikte Trennung der Versicherungsgesellschaften nach Marken erfolgt. Allenfalls möglich ist eine solche Trennung nach Versicherungsgesellschaft auch bei der Finanzierungsart des Geschäfts mit der Kundschaft. So könnte beim Kauf eines Fahrzeugs ein anderer Versicherer angeboten werden als beim Leasing, solange dies strikt voneinander getrennt wird – hierzu hat sich die Finma jedoch noch nicht final geäussert.
 
Die Anforderungen an eine gebundene Vermittlertätigkeit sind im Vergleich zur ungebundenen Versicherungsvermittlung tiefer. So entfällt die Registrierungspflicht bei der Finma, die Vergütung muss den Kundinnen und Kunden nicht offengelegt werden, die Anforderungen an die Unternehmensführung sind weniger streng und die Vorgaben für die Aus-/Weiterbildung weniger hoch.
 

Dritter Weg und das Engagement des AGVS

Wie die Ausbildung als gebundener Versicherungsvermittler aussehen wird, ist beim Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft (VBV) zurzeit noch in Klärung. Der AGVS setzt sich hier für eine möglichst einfache Akkreditierung sowie leichte Anforderungen an die Ausbildung beim VBV ein. Wer diese neuen Anforderungen an die Vermittlertätigkeit nicht erfüllen kann oder möchte, dem bleibt eine dritte Möglichkeit: die Tätigkeit als reiner Adressvermittler. Hierbei darf keine Beratungstätigkeit für die Kundschaft wahrgenommen werden, und die Adresse des Kunden wird der Versicherung für eine Beratung durch den Versicherer weitergeleitet; bei Abschluss wird man für die Adressvermittlung provisioniert. Möglich bleibt hier eine Mischstruktur als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen mit der Möglichkeit, ausserhalb der gebundenen Tätigkeit, reine Adressvermittlungen ohne Beratung für andere Versicherungen vorzunehmen.
 
Im Rahmen der Kooperation des AGVS mit Allianz Suisse für das Produkt «AGVS tuttobene» werden der AGVS wie die Allianz künftig gemeinsam über die Gesetzesrevision und ihre Folgen informieren und Lösungen für Garagistinnen und Garagisten erarbeiten. Die Grafik unten zeigt die drei neuen Vermittlungsmöglichkeiten ab 1. Januar 2024 übersichtlich auf.

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 Diese drei Modelle der Versicherungsvermittlung durch Garagen stehen ab dem 1. Januar 2024 zur Wahl. Grafik: Allianz
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