Diese Regeln gelten in Bund und Kantonen

Corona-Massnahmen

Diese Regeln gelten in Bund und Kantonen

4. Januar 2021 agvs-upsa.ch – Am 18. Dezember 2020 hat der Bundesrat die Massnahmen im Kampf gegen Corona schweizweit wieder verschärft. Die Kantone dürfen zusätzliche Massnahmen ergreifen. Eine Übersicht.

red. Ziel der Massnahmen ist es, die Fallzahlen deutlich und rasch zu senken, um die Menschen vor dem Virus zu schützen, die Gesundheitsversorgung sicherzustellen und das Gesundheitspersonal zu entlasten. Die neuen bundesweiten Massnahmen sind bis am 22. Januar 2021 befristet.
 
Das gilt auf Bundesebene

Kapazität von Läden weiter eingeschränkt
Die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden aufhalten dürfen, ist eingeschränkt. Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig von der frei zugänglichen Ladenfläche. In allen Läden gelten zudem weiterhin strenge Schutzkonzepte. Die Einschränkungen der Öffnungszeiten bleiben bestehen: Die Läden müssen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Das gilt auch für die Showrooms der Garagen.

Auch bediente und unbediente Fahrzeugwaschanlagen betroffen
Neben Einkaufsläden gelten die Einschränkungen der Öffnungszeiten auch für weitere öffentliche zugängliche Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten (u.a. bediente Waschanlagen). Dazu gehören zusätzlich auch Angebote, die mittels Selbstbedienung genutzt werden können, beispielsweise bediente und unbediente Waschstrassen und -anlagen für Fahrzeuge. Die bedienten und unbedienten Fahrzeugwaschanlagen müssen deshalb zwischen 19.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben.

Der AGVS hat die entsprechenden Schutzkonzepte angepasst.

Das gilt in den Kantonen

Die Kantone können strengere Massnahmen erlassen, wenn es notwendig ist. Einige haben dies bereits getan. Die früher erlassenen Regeln gelten zudem nach wie vor. Die Auflistung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird laufend ergänzt (Stand 22. Dezember 2020):
 
  • AG: Ausgangslage: Im Aargau sind seit 21. Dezember mit Ausnahme unter anderem der Lebensmittelläden oder Apotheken alle Geschäfte geschlossen. Dazu gehören leider auch die Showrooms der Garagen.
    Die Regeln im einzelnen:
    Werkstätten: offen, ohne Einschränkungen
    Bediente und unbediente Autowaschanlagen: offen, aber eingeschränkte Öffnungszeiten (geschlossen von 19.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen)
    Showrooms: Müssen entweder geschlossen sein oder gut von der Kundenannahme abgetrennt werden
    Aussenaustellungen: Müssen gemäss schriftlicher Auskunft des Kantons nicht abgesperrt werden, das wäre unverhältnismässig. Verkauf vor Ort ist aber trotzdem untersagt und Menschenansammlungen müssen verhindert werden.
    Autoverkauf physisch vor Ort: nicht gestattet
    Autoverkauf kontaktlos (sog. «click and collect»): ist erlaubt
    Probefahrten: erlaubt, sofern kontaktlos
    Übergabe von Ersatzfahrzeugen: erlaubt, sofern kontaktlos
    Fahrzeugablieferungen: erlaubt, sofern kontaktlos
     
  • SO: Im Kanton Solothurn sind seit dem 27. Dezember Einkaufsläden und Märkte geschlossen. Ausnahmen gibt es unter anderem für: Lebensmittelläden, andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs verkaufende Läden, Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel, Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern, Reparatur- und Heimwerkergeschäfte, Garagen und Fahrradgeschäfte. Während die Werkstätten also weiterarbeiten, sind die Showrooms im Kanton Solothurn geschlossen. Die Autowaschanlagen dürfen weiter betrieben werden – zu den vom Bund vorgegebenen eingeschränkten Öffnungszeiten. Weiterhin möglich sind Fahrzeugablieferungen sowie die Übergabe von Ersatzfahrzeugen, sofern diese kontaktlos erfolgen.
 
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den AGVS-Rechtsdienst (rechtsdienst@agvs-upsa.ch).


 
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