Rechtliche Informationen zum neuen Lockdown

Corona-Pandemie

Rechtliche Informationen zum neuen Lockdown

14. Januar 2020 agvs-upsa.ch – Der Bundesrat hat entschieden, die Schweiz wieder in den Lockdown zu schicken. Für das Autogewerbe bedeutet dies, dass die Showrooms und Verkaufsflächen im Freien ab 18. Januar 2021, geschlossen werden. Alles weitere finden Sie in unserer Übersicht.

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Quelle: AutoSprintCH
 

Verkauf von Neu- und Occasionsfahrzeugen:
Showrooms und Verkaufsflächen im Freien sind vom 18. Januar 2021 bis vorerst zum 28. Februar geschlossen.  Ist ein Abschliessen nicht möglich, müssen die Fahrzeuge beispielsweise mit einem Band abgesperrt werden. Die Laden- und Verkaufsflächen dürfen nicht zugänglich sein, zulässig ist einzig der Zugang zu einem Abhol- und Bezahlbereich.

Der physische Verkauf von Fahrzeugen ist somit leider nicht erlaubt. Click & collect, also das Bestellen und Abholen von Waren, ist weiterhin erlaubt; das gilt auch für Fahrzeugübergaben. Diese müssen kontaktlos erfolgen.

Kontaktlose Probefahrten sind weiterhin möglich.

Werkstattarbeiten:
Für Reparaturarbeiten und Unterhalt von Gegenständen dürfen beispielsweise Autogaragen offen bleiben. Für alle gilt aber, dass sie nur Reparaturen anbieten dürfen; der Verkauf von Fahrzeugen ist vor Ort nicht zulässig. Die Kunden dürfen im Wartebereich auf die Reparatur warten, es gilt die Maskenpflicht und der Abstand ist einzuhalten. Ersatzfahrzeuge dürfen abgegeben werden. Wenn immer möglich auch kontaktlos.

Fahrzeugwaschanlagen:
Alle Fahrzeugwaschanlagen dürfen offen bleiben – allerdings mit den bereits bekannten beschränkten Öffnungszeiten: Zwischen 19.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonntagen sind bediente und unbediente Fahrzeugwaschanlagen geschlossen.

Ersatzteilverkauf:
Gemäss schriftlicher Auskunft des BAG dürfen Ersatzteile für Autos verkauft werden, denn diese fallen unter die Ausnahmebestimmung. Das BAG begründet dies damit, dass die Fahrzeuge  repariert werden dürfen. Reinigungsmittel für Fahrzeuge dürfen ebenfalls verkauft werden.

Homeoffice und Masken:
Weiter sind unsere Mitglieder verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.

Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

Bei weiteren Fragen dürfen Sie sich gerne direkt an den Rechtsdienst des AGVS via Mail an rechtsdienst@agvs-upsa.ch oder per Telefon an 031 307 15 34 wenden. 
 
Weitere wichtige Informationen finden Sie in diesem Factsheet.
 
 
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Kommentare


Schneider 14. Januar 2021 - 15:09
Bezüglich verkauf: Wie sieht es mit Kundenbesuchen vor Ort aus? Darf man sich mit einem Kunden treffen und ein Fahrzeug dabei vorstellen? Selbstverständlich kontaktlos? Vielen Dank für die Antwort

agvs_admin 14. Januar 2021 - 16:12
Guten Tag, Danke für die Anfrage. Nein, das ist nicht erlaubt, Click & Collect bedeutet Bestellung und Abholung. Eine Beratung usw. physisch vor Ort ist nicht gestattet. Freundliche Grüsse, Olivia Solari, Rechtsdienst & Politik

agvs_admin 14. Januar 2021 - 16:13
Nachtrag: Die Antwort bezieht sich nicht auf Probefahrten. Kontaktlose Probefahrten sind unter Einhaltung von wirksamen Schutzkonzepten weiterhin erlaubt.

Schneider 14. Januar 2021 - 15:59
Heisst ich darf auch nicht zum Kunden gehen und Verkaufen?

Schneider 14. Januar 2021 - 16:02
Also damit meine ich im Aussendienst und bei Firmenkunden wohlgemerkt.

agvs_admin 14. Januar 2021 - 16:21
Guten Abend, um Ihre genaue Sachlage besprechen zu können und Missverständnisse zu verhindern, bitte ich Sie, sich direkt an den Rechtsdienst via Mail (rechtsdienst@agvs-upsa.ch) oder per Telefon an 031 307 15 34 zu wenden. Herzlichen Dank und freundliche Grüsse, Serina Danz, Kommunikation & Medien

Ebert 14. Januar 2021 - 15:39
Guten Tag, wie sieht es im Ersatzteillager bei den Mitarbeitern mit der Menge aus? Es handelt sich um einen nicht öffentlichen Raum mit 7 Mitarbeitern. Dürfen diese mit Maske weiterhin arbeiten? (oder auch in der Werkstatt?). Oder gilt hier auch die Bestimmung mit 5 Personen? Besten Danke für ein Feedback

agvs_admin 14. Januar 2021 - 16:28
Guten Tag, Herzlichen Dank für Ihre Frage. Es ist überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Sitzungen und Arbeitsabläufe gehören jedoch nicht zu den privaten Veranstaltungen, welche unter die Bestimmung mit max. 5 Teilnehmern fallen. Freundliche Grüsse, Olivia Solari, Rechtsdienst & Politik

Gysi 14. Januar 2021 - 15:52
Guten Tag, Wie sieht es mit den Aussenausstellungsplätzen von OCC und NW aus. Müssen diese auch abgesperrt werden? Vielen Dank für Ihre Antwort.

agvs_admin 15. Januar 2021 - 7:39
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Anfrage. In den Erläuterungen zur Verordnung ist nur die Formulierung «…für den Kunden unzugänglich…» zu finden. Meiner Ansicht ist es nicht verhältnismässig, die gesamte Aussenfläche abzusperren. Hier kommt es aber auf den kantonalen Arbeitsinspektor und auch auf die kantonale Polizei an. Im Frühling gab es leider Kantone, welche eine solche Absperrung verlangt haben. Da die neuen Bestimmungen noch nicht in Kraft sind, habe ich bisher noch keinerlei Rückmeldung aus den Kantonen. Sollten wir Informationen über die Handhabung der Inspektoren und auch Kantonen erlangen, werden diese sofort online gestellt. Mit freundlichen Grüssen, Olivia Solari, Rechtsdienst & Politik, 031 307 15 34, rechtsdienst@agvs-upsa.ch

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