Achtung beim Inserieren von (Neu-)Fahrzeugen: So geht es richtig!

Rechtsratgeber

Achtung beim Inserieren von (Neu-)Fahrzeugen: So geht es richtig!

12. August 2024 agvs-upsa.ch – Allein im ersten Halbjahr 2024 wurden in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein rund 120 000 neue Personenwagen immatrikuliert. Die Werbung mit Inseraten für Neufahrzeuge ist ein wesentliches Mittel der Verkaufsförderung. Dabei ist aber unbedingt zu beachten: Jeder neue Personenwagen, der beworben oder verkauft werden soll, muss auch gesetzeskonform inseriert werden, sonst drohen hohe Strafen. Tahir Pardhan (AGVS-Rechtsdienst)


Abbildung: Ausschnitt aus der Broschüre des SECO zur Preisbekanntgabe im Autogewerbe. Die blau hinterlegten Spezifizierungsangaben können auch mit einem Link erläutert werden.


Bei Neufahrzeugen ist die Energieetikette mit Angaben zum Energieverbrauch des Fahrzeugs immer Pflicht. Die Grundlage für die Vorgaben der Energiegesetzgebung bildet das Energiegesetz (EnG). Artikel 44 sieht für serienmässig hergestellte Fahrzeuge – also für Neuwagen – besondere Vorschriften vor. Die genauen Vorgaben wurden vom Bundesrat in der Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (EnEV) festgelegt.

Eine Deklarationspflicht besteht, wenn neue Personenwagen angeboten werden. Nach der EnEV ist ein serienmässig hergestellter Personenwagen dann neu und folglich kennzeichnungspflichtig, wenn er nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (Art. 10 Abs. 1 EnEV). Bei Occasionen kann auf freiwilliger Basis eine Energieetikette erstellt werden. Diese ist für Fahrzeuge ab Jahrgang 2000 verfügbar.

Unter «Anbieten» fällt jede auf das Inverkehrbringen oder Abgeben gerichtete Tätigkeit, so also das Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Events sowie die Werbung auf der Website, in Prospekten, Zeitungsinseraten, Katalogen und auf Social Media. Die folgenden Vorschriften müssen daher bei sämtlichen Werbeformen eingehalten werden.

Zunächst muss der Energieverbrauch (bemessen nach Art. 97 Abs. 5 VTS, i.d.R. also l/100 km bzw. Deklaration des Benzinäquivalents pro 100 km bei Fahrzeugen, die nicht mit Benzin betrieben werden) des serienmässig hergestellten Personenwagens deklariert werden (Art. 10 Abs. 1 EnEV). Weitere Pflichten finden sich im Anhang 4.1 der EnEV:
 
  • Deklaration der CO2-Emissionen (in g/km), Bemessung nach Art. 97 Abs. 5 VTS, und der Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung gemäss den vom UVEK festgelegten Faktoren (Art. 12 Abs. 1 Bst. c EnEV).
     
  • Die Grundlagendaten der Energieetikette mit deren Einteilung in die Kategorien A-G werden jährlich vom UVEK neu berechnet, an die gesetzlichen Vorgaben des CO2-Gesetzes angepasst und aktualisiert. Die genauen Einteilungen finden sich in der Verordnung des UVEK über die Festlegungen zur Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern (VEE-PLS). 
     
  • Beim Einsatz der Energieetikette muss Folgendes beachtet werden:

    Die Energieetikette muss in einer schweizerischen Amtssprache gut lesbar und sichtbar am Personenwagen selbst bzw. in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens.

    In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des BFE für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert werden. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung.

    Die Energieetikette ist mit dem vom BFE unter der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Online-Tool zu erstellen. 

    Bei Werbung in (elektronischen) Medien und ebenso bei Online-Konfiguratoren: Die Angaben müssen auch hier gut lesbar dargestellt ­werden und mindestens dieselbe Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung ­verwendet wird.

    Die Energieeffizienz-Kategorie ist zusätzlich grafisch darzustellen. Es sind die vom BFE auf www.energieetikette.ch zur Verfügung ­gestellten Bilddateien zu verwenden. 
Die Energieetikette stellt einen wichtigen, wenn auch nicht den einzigen zu beachtenden Punkt beim Ausschreiben von Fahrzeugen dar. Übrige Vorschriften befinden sich in der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) sowie in den Bundesgesetzen über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und über den Konsumkredit (KKG). Diese Vorschriften gelten immer, auch bei Occasionen, die eine höhere Laufleistung als 2000 km haben. Die wichtigsten, aber nicht abschliessenden Grundsätze bei Motorfahrzeugen sind folgende:
  • Es ist der tatsächlich zu bezahlende Preis inkl. aller überwälzten ­öffentlichen Abgaben (z.B. MWST) in Schweizer Franken anzugeben. Anschrift auf dem Fahrzeug selbst oder unmittelbar daneben, der Preis muss klar verständlich und gut lesbar sein.
     
  • Auch das Motorfahrzeug selbst sowie die inbegriffenen Service- und Garantieleistungen müssen am Ort, wo das Fahrzeug ausgestellt ist, detailliert beschrieben sein. In der Werbung sind die Fahrzeuge nach ihren wesentlichen Kriterien zu umschreiben
     
  • Bei einer Werbung mit einem Leasing-Angebot ist das Leasing-Angebot zu spezifizieren und die Finanzierungsgesellschaft zu nennen. Es ist darauf hinzuweisen, dass keine Leasingvergabe erfolgt, wenn sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt.
     
  • Wird mit «ab-Preisen» geworben, muss das Grundmodell, auf welches sich dieser Preis bezieht, umschrieben werden. Wird ein (konkretes) Modell abgebildet, muss auch dieses spezifiziert und mit dem Preis ausgezeichnet sein.
     
  • Werden Preisreduktionen bloss verbal beworben und nicht beziffert, müssen sie sich nur am Irreführungsverbot messen lassen. Ansonsten sind die Preise anzugeben und zu spezifizieren. Für mehrere Produkte kann mit einheitlichen Reduktionssätzen oder Reduktionsbeträgen ­geworben werden. Ungenaue Reduktionshinweise (bis-zu-Rabatte) 
    sind grundsätzlich unzulässig.
Die Vorschriften zur Preisbekanntgabe und speziell zur Energieetikette für Neuwagen müssen von allen Garagisten eingehalten werden. Auch ­Werbung, welche Ihnen von Importeuren zugestellt wird, muss den obigen Anforderungen genügen und vor der Publikation auf ihre Gesetzeskonformität geprüft werden. Die strafrechtliche Verantwortung liegt dabei immer beim Werbenden, also beim Garagisten. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bussen in der Höhe von mehreren Tausend Franken. 

Weiterführende Informationen und konkrete Beispiele finden sie in der offiziellen Broschüre des SECO, an der sich auch die Kontrollbehörden orientieren.
 
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Mittwoch, 4. September 2024, ab 12.15 Uhr.

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