Die neue Informationspflicht im Alltag der Garagisten

Datenschutzgesetz

Die neue Informationspflicht im Alltag der Garagisten

28. März 2022 agvs-upsa.ch – Was ist bei der Beschaffung und Bearbeitung von Personendaten zu beachten? Garagisten müssen sich frühzeitig mit den Änderungen im Datenschutzgesetz auseinandersetzen, um ihre Datenschutzkonzepte 
entsprechend zu überprüfen – und wo nötig – anpassen zu können. Beispiele aus dem Berufsalltag werden im 
Webinar der AGVS Business Academy besprochen.

 
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Das AGVS-Webinar «Das neue Schweizer Datenschutzgesetz: Das müssen Sie jetzt wissen!» findet nochmals am 3. Juni 2022 und am 16. Juni 2022 statt. Es dauert jeweils von 9 bis 11 Uhr. Die Referenten Cornelia Stengel und Luca Stäuble arbeiten bei der Zürcher Anwaltskanzlei Kellerhals Carrard. 

Der AGVS hat als Unterstützung für seine Mitglieder Checklisten zu den Änderungen im Datenschutzgesetz zusammengestellt. 

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Quelle: Istock

mig. Das Szenario ist zwar alltäglich, aber betreffend Datenschutz knifflig. Bei einem Neuwagenkauf erhält der Garagist vom Kunden eine Vielzahl an Informationen. Das reicht bis hin zu den familiären Verhältnissen, womit beispielsweise festgestellt werden kann, ob Kindersitze ein Thema sind. Müssen Interessentinnen und Interessenten nun schon zu Beginn des Verkaufsgesprächs darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Informationen festgehalten werden? Und dürfen die Kundendaten zu einem späteren Bereich auch im Aftersales verwendet werden oder muss sie der Garagist vorzeitig löschen? Die Antworten darauf sind im (revidierten) Datenschutzgesetz zu finden, die von Rechtsanwalt Luca Stäuble im AGVS-Webinar «Das neue Schweizer Datenschutzgesetz» massgeschneidert auf die Bedürfnisse der Garagisten erklärt wird. 

«Bei der Beschaffung von Personendaten gilt eine Informationspflicht. Im entsprechenden Beispiel muss der Kunde zwingend darüber informiert werden, dass von ihm Personendaten erhoben werden. Der Mindestinhalt der Information ergibt sich aus dem Gesetz. Insbesondere müssen die Zwecke der Datenbearbeitung mitgeteilt werden», erklärt Luca Stäuble. Diese können dabei – etwa in der betriebseigenen Datenschutzerklärung – in Kategorien angegeben werden: Zum Beispiel werden die Personendaten für die Vertragsabwicklung, fürs Marketing, für Produkteoptimierung und für statistische Zwecke bearbeitet. Ebenfalls muss transparent aufgeführt werden, wer mögliche Empfänger der Daten sind. «Importeure, Versicherungen, Leasinggesellschaften, Logistik- oder IT-Dienstleister», zählt Luca Stäuble eine Handvoll potenzieller Empfänger auf. 

Der Dozent beruhigt die Teilnehmenden des Webinars sogleich, indem er darauf hinweist, dass bei einem Neuwagenverkaufsgespräch nicht zuerst ein Vertrag zwecks Datenerhebung unterschrieben werden muss. «Die datenschutzrechtliche Information ist kein Vertrag. Es reicht, wenn der Garagist den Kunden nach Massgabe des Gesetzes einseitig informiert. Das kann sowohl durch eine physische Datenschutzerklärung als auch durch eine Datenschutzerklärung auf der Website erfolgen. Denkbar ist auch der Einsatz von QR-Codes, um einen raschen Zugriff auf die Online-Datenschutzerklärung zu gewährleisten. Es bleibt abzuwarten, wie die Verordnung zum Datenschutzgesetz die Modalitäten der Informationspflicht präzisiert.» 

«Es ist wichtig, dass sich Garagisten frühzeitig mit den Neuerungen des Datenschutzgesetzes auseinandersetzen», sagt Luca Stäuble. Denn eine Übergangsfrist ist keine vorgesehen. Das heisst konkret, wenn das revidierte Datenschutzgesetz wie mittlerweile vorgesehen per 1. September 2023 in Kraft tritt, muss es sofort umgesetzt werden. «Diese Ausgangslage bedingt, dass man das Datenschutzkonzept des eigenen Betriebs rechtzeitig überprüft und gegebenenfalls anpasst, zumal für gewisse Verstösse, wie zum Beispiel gegen die Informationspflicht, hohe Bussen für die verantwortlichen Personen drohen.»
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