Rechtsratgeber
Wer haftet bei Schäden durch die Waschanlage?
22. April 2025 agvs-upsa.ch – Antenne abgeschraubt, Seitenspiegel eingeklappt, Türen geschlossen – dennoch kann es in Waschanlagen vorkommen, dass Schäden am gewaschenen Fahrzeug auftauchen. Wer für die Schäden haftet und ob für den Haftungsausschluss ein Schild an der Waschanlage genügt. Noemi Wyss und Tahir Pardhan

Schäden durch Waschanlagen sollten jeweils umgehend gemeldet werden. Foto: iStock

Noemi Wyss, juristische Mitarbeiterin Rechtsdienst.
Bei Benützung einer Waschanlage entsteht zwischen den Fahrzeugbesitzenden und den Waschanlagebetreibenden eine Werkvertragsbeziehung im Sinne von Art. 363 ff. OR. Bei Ausführung der Reinigung hat das Waschanlageunternehmen die gleiche Sorgfalt zu beachten wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer (Art. 364 Abs. 1 OR). Es hat insbesondere mit den Fahrzeugen sorgfältig umzugehen, wozu auch die fachgemässe Handhabung der Waschanlage selbst sowie die Sicherstellung von deren Funktionstüchtigkeit zählen. Verletzt die Waschanlage ihre Sorgfaltspflicht und entstehen dadurch Begleitschäden, welche die Betreibenden selber oder die Angestellten (vgl. Art. 101 OR) verursacht haben, entsteht eine Haftung gemäss den allgemeinen Bestimmungen zur Schlechterfüllung nach Art. 97 ff. OR.
Von der Haftung kann sich die Waschanlage nur dann befreien, wenn sie beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Dies ist möglich durch den Nachweis, dass die Anlage pflichtgemäss bedient und regelmässig gewartet wird und dass bei anderen Kundinnen und Kunden keine Schäden verursacht werden. Auch ein Selbstverschulden der Kundinnen und Kunden – z. B. das falsche Platzieren des Autos – kann ein Nachweis für fehlendes Verschulden sein und die Waschanlage von ihrer Haftung befreien. Die Beweislast für alle übrigen Voraussetzungen trägt die Kundschaft, insbesondere dafür, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist und nicht bereits zuvor bestanden hatte. Der Beweis kann beispielsweise mit Fotos erbracht werden, zudem sollten die Schäden der Waschanlage jeweils umgehend gemeldet werden. Trotzdem ist die substanziierte Behauptung in der Praxis oft schwierig: Es muss dargelegt werden, dass die Waschanlage kausal verantwortlich für die Kratzer, Dellen und abgeknickten Spiegel war – was ohne Bilder des Autos vor dem Waschgang fast nicht möglich ist. Sollte der Beweis für einen Schaden, verursacht durch die Waschanlage, dennoch möglich sein, besteht weiterhin die Möglichkeit, sich durch Nachweis fehlenden Verschuldens von der Haftung zu befreien.
Zusätzlich hat die Waschanlage die Möglichkeit, vertraglich einen Haftungsausschluss vorzunehmen. Damit ein Haftungsausschluss gültig ist, muss die Kundin oder der Kunde vor Zustandekommen des Vertrages darüber informiert werden. Grundsätzlich spielt die Form der Information keine Rolle, solange sie so ausgestaltet ist, dass sie die Kundschaft auch tatsächlich vor dem Entschluss, das Auto waschen zu lassen, wahrnehmen kann. So muss beispielsweise die Haftungsbeschränkung in den AGB deutlich aus diesen hervorgehen. Die Freizeichnung kann auch an der Kasse oder am Selbstbedienungsautomaten der Waschanlage mit einem deutlich gekennzeichneten Schild erfolgen. Ein Schild, das erst in der Waschanlage selbst angebracht wird, reicht hingegen nicht aus. Die Fahrzeugbesitzenden können auf diese Weise nicht unter vorheriger Kenntnis des Ausschlusses in den Vertrag einwilligen und sehen ihn erst, wenn sie die Dienstleistung bereits beziehen.
Auch ein vertraglicher Haftungsausschluss stösst aber an seine Zulässigkeitsgrenzen. Er ist dann nichtig, wenn er die Haftung für absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden vorgängig ausschliesst (Art. 100 Abs. 1 OR). Eine vollständige Ausschliessung der Haftung seitens der Betreibenden ist somit nie möglich, selbst nicht durch eine Klausel, welche die Haftung insgesamt beschränken soll.
Gut beraten ist, wer die regelmässige Wartung der Waschanlage nachweisen kann und sicherstellt, dass die Kundschaft den beschränkten Haftungsausschluss vor Inanspruchnahme der Dienstleistung wahrgenommen hat – so kann die Haftung auf ein minimales Risiko beschränkt werden.

Schäden durch Waschanlagen sollten jeweils umgehend gemeldet werden. Foto: iStock

Noemi Wyss, juristische Mitarbeiterin Rechtsdienst.

Tahir Pardhan, Leiter Recht & Politik.
Bei Benützung einer Waschanlage entsteht zwischen den Fahrzeugbesitzenden und den Waschanlagebetreibenden eine Werkvertragsbeziehung im Sinne von Art. 363 ff. OR. Bei Ausführung der Reinigung hat das Waschanlageunternehmen die gleiche Sorgfalt zu beachten wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer (Art. 364 Abs. 1 OR). Es hat insbesondere mit den Fahrzeugen sorgfältig umzugehen, wozu auch die fachgemässe Handhabung der Waschanlage selbst sowie die Sicherstellung von deren Funktionstüchtigkeit zählen. Verletzt die Waschanlage ihre Sorgfaltspflicht und entstehen dadurch Begleitschäden, welche die Betreibenden selber oder die Angestellten (vgl. Art. 101 OR) verursacht haben, entsteht eine Haftung gemäss den allgemeinen Bestimmungen zur Schlechterfüllung nach Art. 97 ff. OR.
Von der Haftung kann sich die Waschanlage nur dann befreien, wenn sie beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Dies ist möglich durch den Nachweis, dass die Anlage pflichtgemäss bedient und regelmässig gewartet wird und dass bei anderen Kundinnen und Kunden keine Schäden verursacht werden. Auch ein Selbstverschulden der Kundinnen und Kunden – z. B. das falsche Platzieren des Autos – kann ein Nachweis für fehlendes Verschulden sein und die Waschanlage von ihrer Haftung befreien. Die Beweislast für alle übrigen Voraussetzungen trägt die Kundschaft, insbesondere dafür, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist und nicht bereits zuvor bestanden hatte. Der Beweis kann beispielsweise mit Fotos erbracht werden, zudem sollten die Schäden der Waschanlage jeweils umgehend gemeldet werden. Trotzdem ist die substanziierte Behauptung in der Praxis oft schwierig: Es muss dargelegt werden, dass die Waschanlage kausal verantwortlich für die Kratzer, Dellen und abgeknickten Spiegel war – was ohne Bilder des Autos vor dem Waschgang fast nicht möglich ist. Sollte der Beweis für einen Schaden, verursacht durch die Waschanlage, dennoch möglich sein, besteht weiterhin die Möglichkeit, sich durch Nachweis fehlenden Verschuldens von der Haftung zu befreien.
Zusätzlich hat die Waschanlage die Möglichkeit, vertraglich einen Haftungsausschluss vorzunehmen. Damit ein Haftungsausschluss gültig ist, muss die Kundin oder der Kunde vor Zustandekommen des Vertrages darüber informiert werden. Grundsätzlich spielt die Form der Information keine Rolle, solange sie so ausgestaltet ist, dass sie die Kundschaft auch tatsächlich vor dem Entschluss, das Auto waschen zu lassen, wahrnehmen kann. So muss beispielsweise die Haftungsbeschränkung in den AGB deutlich aus diesen hervorgehen. Die Freizeichnung kann auch an der Kasse oder am Selbstbedienungsautomaten der Waschanlage mit einem deutlich gekennzeichneten Schild erfolgen. Ein Schild, das erst in der Waschanlage selbst angebracht wird, reicht hingegen nicht aus. Die Fahrzeugbesitzenden können auf diese Weise nicht unter vorheriger Kenntnis des Ausschlusses in den Vertrag einwilligen und sehen ihn erst, wenn sie die Dienstleistung bereits beziehen.
Auch ein vertraglicher Haftungsausschluss stösst aber an seine Zulässigkeitsgrenzen. Er ist dann nichtig, wenn er die Haftung für absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden vorgängig ausschliesst (Art. 100 Abs. 1 OR). Eine vollständige Ausschliessung der Haftung seitens der Betreibenden ist somit nie möglich, selbst nicht durch eine Klausel, welche die Haftung insgesamt beschränken soll.
Gut beraten ist, wer die regelmässige Wartung der Waschanlage nachweisen kann und sicherstellt, dass die Kundschaft den beschränkten Haftungsausschluss vor Inanspruchnahme der Dienstleistung wahrgenommen hat – so kann die Haftung auf ein minimales Risiko beschränkt werden.
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