«Gespannt, ob das ZHAW-Gutachten Gerichten bei der Beurteilung dient»

Kartellrecht

«Gespannt, ob das ZHAW-Gutachten Gerichten bei der Beurteilung dient»

31. Mai 2019 agvs-upsa.ch – Der Strom ist seit Jahren unverändert konstant: Alleine in den Jahren 2017 und 2018 gingen bei der Wettbewerbskommission (Weko) insgesamt rund 100 Anfragen und Anzeigen ein, die den Automobilsektor betreffen. Dies bestätigt das Sekretariat auf Anfrage. Ein neues vom AGVS in Auftrag gegebenes Gutachten soll die Chancen der ­Garagisten vor Gericht erhöhen.

kro. «Die Anfragen beziehen sich beispielsweise auf die Verweigerung von Garantieleistungen des Herstellers, Kündigungen von Händler- und/oder Serviceverträgen, die Behinderung von Parallel- und/oder Direktimporten und den Zugang zu technischen Informationen», gibt Carla Beuret, Referentin im Dienst Produktemärkte beim Sekretariat der Weko einen Einblick. 
 

Die meisten Anfragen konnten anhand der in der KFZ-Bekanntmachung festgehaltenen Grundsätze beantwortet werden. Den Grossteil der Anzeigen hat das Sekretariat im Rahmen von Marktbeobachtungen und Vorabklärungen abgeklärt und sich bei der Beurteilung an den Grundsätzen in der KFZ-Bekanntmachung orientiert.

Mit Ausnahme der Verfügung in Sachen «BMW» und des Schlussberichts in Sachen «Amag Vertriebsnetz» seien die entsprechenden Beurteilungen allerdings nicht publiziert worden, weil sie laut Beuret im Rahmen einer Marktbeobachtung erfolgten und keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 27 des Kartellgesetzes ergaben. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben gewesen. Oder aber, so Beuret weiter, es seien zwar gewisse Anhaltspunkte vorhanden gewesen, diese hätten aber im Rahmen der Marktbeobachtung einfach beseitigt werden können.

Einfache Anfrage oder Anzeige
Grundsätzlich kommt es laut Carla Beuret darauf an, ob es sich um eine einfache Anfrage oder eine Anzeige handelt. «Einfache Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern oder Marktteilnehmern kann das Sekretariat in der Regel ohne weitere Abklärungen gestützt auf das Gesetz sowie auf die in der KFZ-Bekanntmachung der Weko enthaltene Praxis der Weko und der Gerichte beantworten». Werden hingegen möglicherweise unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen angezeigt, so kläre das Sekretariat den Sachverhalt in der Regel im Rahmen einer Marktbeobachtung oder in einer Vorabklärung ab.

In diesem Rahmen wird beurteilt, ob eine kartellrechtliche Untersuchung zu eröffnen sei. Wenn Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen, eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung nach Artikel 27 des Kartellgesetzes.

Marktbeherrschende Stellung
Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) hat im Auftrag des AGVS soeben einen wichtigen Punkt in diesem Zusammenhang geklärt: Im Gegensatz zur provisorischen Beurteilung des Sekretariats der Wettbewerbskommission im Schlussbericht in Sachen «Amag Vertriebsnetz» betrachten einzelne Gerichte in der Schweiz – darunter auch das Handelsgericht Zürich – das Autogewerbe als einen umfassenden Markt, in welchem der Wettbewerb spielt. Klagen von Garagisten hatten vor diesem Hintergrund schlechte Chancen. 

In ihrer Studie, zu der das Meinungsforschungsinstitut Link sowohl Garagisten als auch Konsumenten befragt hat, kommt die ZHAW jedoch eindeutig zum Schluss: Die typische Tätigkeit des Garagisten spielt sich pro Marke auf verschiedenen Märkten ab – einem für «Sales», einem für «Aftersales» und einem für «Ersatzteile». Damit ist – erstmals überhaupt – wissenschaftlich nachgewiesen: Im Aftersales verfügt der Importeur regelmässig über eine marktbeherrschende Stellung und muss sich deshalb an die Vorgaben des Kartellgesetzes halten. 

Separate Verträge statt Koppelung
Mit dem Gutachten werde die Beweisführung für einen Händler erleichtert, heisst es bei der ZHAW. Es sei ein sehr gutes empirisches Beweismittel, mit welchem vor einer Behörde aufgezeigt werden könne, dass der Importeur für jeden einzelnen Markt separate Verträge anbieten müsse und diese nicht miteinander koppeln dürfe. Die Chancen für Garagisten, ihre kartellrechtlichen Ansprüche vor Zivilgerichten durchzusetzen, seien mit dem Gutachten «deutlich verbessert worden». 

Festgehalten werden müsse allerdings, dass das Gutachten für Gerichte nicht verbindlich ist. «Aber», relativieren die Autoren, «ein Gericht muss begründen, wenn es ein Argument oder ein Beweismittel verwirft». 

«Sind gespannt»
Und auch das Sekretariat der Weko lässt in diesem Zusammenhang mitteilen: Die Erfolgsaussichten von kartellzivilrechtlichen Klagen nach Art. 12 ff. des Kartellgesetzes würden im Wesentlichen von der Erfüllung der formellen Prozessvoraussetzungen und von der materiellen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs aus einer Wettbewerbsbehinderung abhängen. «Wir sind gespannt, ob das Gutachten der ZHAW den Gerichten bei der Beurteilung der materiellen Begründetheit dienen wird», sagt Carla Beuret. 

In juristische Power investieren
Das Gutachten der ZHAW wurde am 20. März im Rahmen der Vortragsreihe «Atelier de la Concurrence» vorgestellt. Gastreferent an diesem Abend war unter anderem der Garagist Gabriel Galliker, der in seinem Referat sehr deutliche Worte für das zunehmend angespannte Verhältnis zwischen Garagist und Importeur fand und schilderte, unter welchem Druck der Handel oftmals steht. Galliker ist überzeugt, dass sich die Tendenz der Hersteller, immer weniger Ansprechpartner im Handel zu haben, in den nächsten Jahren noch verstärken werde. 

Wie sich seine Gruppe auf die härtere Gangart und die vermehrt auftretenden juristischen Herausforderungen einstellt, illustrierte der Garagist wie folgt: Habe die Galliker-Gruppe in den vergangenen Jahren in verschiedene Kommunikationskanäle wie Website, Newsletter und Social Media investiert, sei sie in diesem Jahr dazu übergegangen, auch in andere Power zu investieren – die Gruppe lässt sich neu durch einen spezialisierten Anwalt eng begleiten und beraten.
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